LAG Köln - Urteil vom 21.06.2017
11 Sa 1166/15
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 3 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9690/14

Höhe der betrieblichen Altersversorgung nach der ZFK-VO

LAG Köln, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1166/15

DRsp Nr. 2018/3982

Höhe der betrieblichen Altersversorgung nach der ZFK-VO

Einzelfall

1. Die Besitzstandsrente nach Abschnitt I des Anhangs zur ZFK-VO unterliegt nicht als Bestandteil eines einheitlichen Rentenanspruchs der zeitratierlichen Berechnung des § 2 Abs. 1 BetrAVG (BAG - 3 AZR 289/15 - 24.01.2017). 2. Die Höhe des vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruchs bestimmt sich bei der ZFK-VO hinsichtlich der Pensionskassenrente zu 60% zu Lasten des Arbeitgebers und zu 40% zu Lasten des Arbeitnehmers.

Tenor

Auf den Einspruch der Beklagten wird das Versäumnisurteil vom 14.09.2016 - 11 Sa 1166/15 - teilweise aufgehoben und mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.10.2015 - 14 Ca 9690/14 - wird zurückgewiesen.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die Beklagte wird im Wege der Anschlussberufung - unter Zurückweisung im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 2.839,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 89,02 € monatlich ab dem 01.02.2011 sowie von 97,23 € monatlich ab dem 01.12.2014 zu zahlen sowie an den Kläger ab dem 01.07.2016 eine monatliche Betriebsrente von insgesamt 1.095,16 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 3 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5;