FG Köln - Urteil vom 11.07.2005
10 Ko 6247/04
Normen:
FGO § 139 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 ; BRAGO § 119 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1645

Höhe der Bevollmächtigtengebühr bei Tätigkeit im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren

FG Köln, Urteil vom 11.07.2005 - Aktenzeichen 10 Ko 6247/04

DRsp Nr. 2005/14855

Höhe der Bevollmächtigtengebühr bei Tätigkeit im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren

Der Bevollmächtigte, der sowohl im Einspruchs- als auch im Veranlagungsverfahren für den Steuerpflichtigen tätig war, kann für seine weitere Tätigkeit im Einspruchsverfahren bei gesunkenem Streitwert keine höhere Gebühr verlangen, als wenn er nur im Veranlagungsverfahren tätig geworden wäre. Deshalb wird der Gebührenrahmen für das Einspruchsverfahren durch eine einzige volle Geschäftsgebühr auf der Grundlage des höheren Werts des Veranlagungsverfahrens begrenzt.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 ; BRAGO § 119 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens.