FG Köln - Beschluss vom 11.07.2012
10 Ko 930/12
Normen:
VV RVG Nr. 1004; VV RVG Nr. 1003;
Fundstellen:
DStR 2012, 14

Höhe der dem Bevollmächtigten zustehenden Erledigungsgebühr

FG Köln, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen 10 Ko 930/12

DRsp Nr. 2012/19081

Höhe der dem Bevollmächtigten zustehenden Erledigungsgebühr

1) Nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung des FG Köln entsteht im finanzgerichtlichen Verfahren die Erledigungsgebühr für den Bevollmächtigten nur in Höhe von 1,0. 2) Der Senat folgt der Rechtsprechng des FG Münster, nach der nur eine Gebühr von 1,0 nach Nr. 1003 RVG in Betracht kommt, da aus der ausdrücklichen Gleichstellung von finanzgerichtlichen Verfahren mit einem Berufungsverfahren in Unterabschnitt 3.2.1 des VV RVG zu folgern ist, dass der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung für den Teil 1 des RVG nicht vornehmen wollte.

Normenkette:

VV RVG Nr. 1004; VV RVG Nr. 1003;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Bevollmächtigten zustehenden Erledigungsgebühr.