LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.01.2020
7 Ta 182/19
Normen:
RVG § 55; RVG § 56; VV RVG Nr. 1000; VV RVG Nr. 1003;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 384/19

Höhe der Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert bei Beantragung der Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 7 Ta 182/19

DRsp Nr. 2020/1858

Höhe der Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert bei Beantragung der Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss

Die Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert beträgt auch dann 1,5 gemäß Nr. 1000 VV RVG, wenn Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert beantragt und der Vergleich "nach Erörterung der Sach- und Rechtslage" geschlossen worden ist (im Anschluss u. a. an LAG Düsseldorf 25. September 2014 - 5 Sa 273/14 und 13. Oktober 2014 - 13 Ta 342/14).

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Vergütungsfestsetzung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. Juli 2019, Az. 2 Ca 384/19, dahingehend abgeändert, dass die Rechtsanwältin K. aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG auf 1.286,87 € festgesetzt wird.

Normenkette:

RVG § 55; RVG § 56; VV RVG Nr. 1000; VV RVG Nr. 1003;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin beansprucht im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe die Festsetzung einer 1,5-fachen Einigungsgebühr für einen Mehrvergleich.