Höhe der erstattungsfähigen Kosten des außergerichtlichen Vorverfahrens; Keine Besprechungsgebühr für Termin zur Akteneinsicht und Informationsbeschaffung; Verteilung von Reiseauslagen; Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.01.2000
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 3 KO 1/00
DRsp Nr. 2002/4167
Höhe der erstattungsfähigen Kosten des außergerichtlichen Vorverfahrens; Keine Besprechungsgebühr für Termin zur Akteneinsicht und Informationsbeschaffung; Verteilung von Reiseauslagen; Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.01.2000
1. Bei den nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens kann nur der Anteil der dort entstandenen Kosten berücksichtigt werden, der dem Verhältnis des gerichtlich festgesetzten Streitwerts zum Gegenstandswert des Vorverfahrens entspricht.2. Dient die Vorsprache eines Prozessbevollmächtigten bei der Rechtsbehelfsstelle des FA allein der Akteneinsicht und der Beschaffung von Informationen über den früheren Ablauf und den Stand des Verfahrens und kann aus dem Fehlen eines Aktenvermerks und den sonstigen Umständen geschlossen werden, dass die Streitsache inhaltlich nicht erörtert wurde, löst dies keine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2BRAGO aus.3. Zur Verteilung von Reiseauslagen für einen Erörterungstermin nach § 29BRAGO bei der Wahrnehmung von mehreren Terminen anlässlich dieser Reise.