FG Köln - Urteil vom 01.10.2003
6 K 928/01
Normen:
LStR 1999 42 Abs. 7 Satz 1; EStG (1999) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 § 33 Abs. 1 ;

Höhe der Fahrtkosten bei Behinderten

FG Köln, Urteil vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 6 K 928/01

DRsp Nr. 2007/7386

Höhe der Fahrtkosten bei Behinderten

1) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Behinderten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 können nach den tatsächlichen Aufwendungen abgesetzt werden. Dies setzt aber voraus, dass es sich nicht um Fahrten handelt, bei denen zeitlich eine längere private Unterbrechung vorliegt oder ein großer Umweg gefahren wird. 2) Fahrten eines geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 (oder von mindestens 70 und Merkzeichen G) können neben den Pauschbeträgen dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind. Im Allgemeinen kann ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen angesehen werden. Ein Aufwand für Fahrten von mehr als 15.000 km im Jahr liegt jedoch in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen.

Normenkette:

LStR 1999 42 Abs. 7 Satz 1; EStG (1999) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand: