BFH - Beschluss vom 21.09.2009
I E 7/09
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 440

Höhe der Gebühr für einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung

BFH, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen I E 7/09

DRsp Nr. 2010/1045

Höhe der Gebühr für einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte sich mit zwei von ihr als "Nichtigkeitsklagen" bezeichneten Rechtsbehelfen gegen insgesamt vier voraufgegangene Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) gewandt, von denen sich zwei auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Finanzgerichts und zwei weitere auf Anhörungsrügen der Erinnerungsführerin bezogen. Der beschließende Senat hatte diese Rechtsbehelfe als Anträge gedeutet, die angegriffenen Beschlüsse für nichtig zu erklären, und jene Anträge als unzulässig verworfen. Die Kosten der betreffenden Verfahren wurden der Erinnerungsführerin auferlegt.

Die Kostenstelle des BFH hat daraufhin gegen die Erinnerungsführerin Kosten in Höhe von 200 € festgesetzt. Sie hat dabei jeweils zwei Beträge in Höhe von 50 € nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses (KostV) und nach Nr. 6502 KostV angesetzt. Gegen die entsprechende Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung.

Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH ist der Erinnerung entgegengetreten.

II. Die Erinnerung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die mit ihr angefochtene Kostenrechnung ist rechtmäßig.