BFH - Urteil vom 15.07.2015
II R 11/14
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3384/10

Höhe der Gegenleistung bei Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung und Bestehenbleiben eines Nießbrauchsrechts

BFH, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen II R 11/14

DRsp Nr. 2015/16451

Höhe der Gegenleistung bei Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung und Bestehenbleiben eines Nießbrauchsrechts

1. NV: Ersteigert der Nießbrauchsberechtigte das nießbrauchsbelastete Grundstück und bleibt das Nießbrauchsrecht bestehen, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG das Meistgebot einschließlich des Werts des Nießbrauchsrechts Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Das Nießbrauchsrecht ist mit dem durch das Vollstreckungsgericht nach § 51 Abs. 2 ZVG bestimmten Zuzahlungsbetrag anzusetzen. 2. NV: Die Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG ist nur von einer rechtlichen, nicht aber von einer wirtschaftlichen Belastung durch das bestehen bleibende Nießbrauchsrecht abhängig. 3. NV: § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG steht dem Ansatz des im Rahmen der Zwangsversteigerung bestehen bleibenden Nießbrauchsrechts als Gegenleistung nicht entgegen.

Beim Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung gilt als Gegenleistung das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG). Ein Nießbrauch ist als bestehenbleibendes Recht mit dem durch das Vollstreckungsgericht nach § 51 Abs. 2 ZVG bestimmten Zuzahlungsbetrag als Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer anzusetzen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 8. Mai 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.