LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.05.2017
13 Ta 584/16
Normen:
GKG Anlage 1 Vorbemerkung 8;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3145/15

Höhe der Gerichtskosten bei teilweiser Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung und Abschluss eines Vergleichs über den verbliebenen Teil

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 13 Ta 584/16

DRsp Nr. 2017/9145

Höhe der Gerichtskosten bei teilweiser Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung und Abschluss eines Vergleichs über den verbliebenen Teil

Wird vor dem Arbeitsgericht ein Teil der Streitgegenstände vor streitiger Verhandlung zurückgenommen und schließen die Parteien nach streitiger Verhandlung über den verbleibenen Teil einen Vergleich, so fällt keine Verfahrensgebühr nach KV Nr. 8210 ff. GKG an.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 06.09.2016 wird der (richterliche) Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 31.08.2016 - 4 Ca 3145/15 - aufgehoben.

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 19.05.2016 wird der Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 08.03.2016 in der unter dem 07.07.2016 abgeänderten Fassung (Kassenzeichen X100024599430X) aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG Anlage 1 Vorbemerkung 8;

Gründe

A.

Im Ausgangsverfahren hat der Kläger mit seiner Klage neben einem Kündigungsschutzantrag einen allgemeinen Feststellungsantrag ("Schleppnetzantrag") verfolgt. In der Sitzungsniederschrift des Kammertermins vom 17.02.2016 heißt es auszugsweise wie folgt:

"Die Beklagtenseite erklärt, dass weitere Kündigungen, außer derjenigen vom 29.10.2015 gegenüber dem Kläger nicht ausgesprochen worden seien.