BFH - Urteil vom 26.09.2013
IV R 45/11
Normen:
GewStG § 9 Nr. 3 Sätze 2 bis 5;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 42/11

Höhe der Gewerbesteuer einer Einschiffsgesellschaft; Kürzung des Gewinns um den auf den Einsatz des Schiffs entfallenden Teil des Gewerbeertrags bei vorrangig beabsichtigter Veräußerung

BFH, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen IV R 45/11

DRsp Nr. 2014/289

Höhe der Gewerbesteuer einer Einschiffsgesellschaft; Kürzung des Gewinns um den auf den Einsatz des Schiffs entfallenden Teil des Gewerbeertrags bei vorrangig beabsichtigter Veräußerung

Der auf den Einsatz eines Schiffs als Handelsschiff im internationalen Verkehr entfallende Teil des Gewerbeertrags einer Einschiffsgesellschaft unterliegt auch dann der Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG, wenn die Gesellschaft vorrangig die Veräußerung des Schiffs beabsichtigt.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 3 Sätze 2 bis 5;

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Personengesellschaft der X-Gruppe in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Zweck der Gesellschaft waren der Betrieb des Seeschiffs MT "L" und alle hiermit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Klägerin ist mit Gesellschafterbeschluss vom ... Juni 2005 aufgelöst worden; im Handelsregister wurde die Firma am ... Juni 2005 als erloschen eingetragen.

Mit Kaufvertrag vom 9. August 2002 erwarb die Klägerin von der M das Seeschiff "M", später umbenannt in "L", zu einem Kaufpreis von 25.250.000 US-$. Das Schiff sollte so bald wie möglich, jedoch spätestens bis zum 31. Oktober 2002 übergeben werden. Im Kaufvertrag war bereits vorgesehen, dass die Klägerin den Chartervertrag mit der S fortsetzen würde und berechtigt war, den Chartervertrag an eine neu gegründete Gesellschaft abzutreten.