BFH - Urteil vom 02.03.2016
II R 29/15
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4320/10

Höhe der Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung

BFH, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen II R 29/15

DRsp Nr. 2016/8474

Höhe der Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung

NV: Bei Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer das Meistgebot anzusetzen. Dieses ist nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015 15 K 4320/10 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb als Meistbietender bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss vom 9. August 2010 drei Eigentumswohnungen, für die ein Verkehrswert von insgesamt 139.000 € angegeben war. Das Meistgebot betrug 90.000 €.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) setzte ausgehend von dem Meistgebot als Bemessungsgrundlage mit Bescheid vom 26. August 2010 gegen den Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.050 € fest.