Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015 15 K 4320/10 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb als Meistbietender bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss vom 9. August 2010 drei Eigentumswohnungen, für die ein Verkehrswert von insgesamt 139.000 € angegeben war. Das Meistgebot betrug 90.000 €.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) setzte ausgehend von dem Meistgebot als Bemessungsgrundlage mit Bescheid vom 26. August 2010 gegen den Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.050 € fest.
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