Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25. Juni 2014
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb als Meistbietender bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss vom 21. Oktober 2010 eine Eigentumswohnung, für die ein Verkehrswert von 71.000 € angegeben war. Das Meistgebot betrug 35.500 €. Eingetragene Rechte blieben nicht bestehen.
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