BFH - Urteil vom 02.03.2016
II R 6/15
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 193/12

Höhe der Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung

BFH, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen II R 6/15

DRsp Nr. 2016/8475

Höhe der Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung

NV: Bei Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer das Meistgebot anzusetzen. Dieses ist nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25. Juni 2014 6 K 193/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb als Meistbietender bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss vom 21. Oktober 2010 eine Eigentumswohnung, für die ein Verkehrswert von 71.000 € angegeben war. Das Meistgebot betrug 35.500 €. Eingetragene Rechte blieben nicht bestehen.