I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und Dritte kauften im November 2003 von einer Bank Forderungen, die durch Grundschulden gesichert waren, für den weit unter dem Nominalwert liegenden Betrag von 750 000 EUR. Hiervon entfiel auf die Klägerin ein Anteil von 1 %.
Der Grundbesitz, der mit den Grundschulden belastet war, wurde im Januar 2004 zwangsversteigert. Die aus der Klägerin mit einem Anteil von 1 % und den Dritten bestehende Bietergemeinschaft blieb mit einem Bargebot in Höhe von 976 500 EUR Meistbietende. Der Bietergemeinschaft wurde daher der Zuschlag erteilt. Rechte Dritter blieben nicht bestehen.
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