FG Münster - Urteil vom 20.04.2016
7 K 2354/13 E
Normen:
AO § 233a; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 189
DStRE 2017, 1524

Höhe der Hinterziehungszinsen nach der Schätzung von Kapitalerträgen und Werbungskosten sowie Steueranrechnungsbeträgen

FG Münster, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 7 K 2354/13 E

DRsp Nr. 2016/9772

Höhe der Hinterziehungszinsen nach der Schätzung von Kapitalerträgen und Werbungskosten sowie Steueranrechnungsbeträgen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 233a; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Hinterziehungszinsen.

Die Kläger sind Erben des am xx.xx.2015 verstorbenen A.. Dieser wurde bis 2003 mit seiner in diesem Jahr verstorbenen Ehefrau zusammen und ab 2004 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Der Erblasser erzielte unter anderem Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Zahnarzt.

Die Zeitpunkte des Eingangs der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2003 bis 2005 und für die Vorjahre beim Beklagten sowie der hierauf ergangenen Einkommensteuerbescheide und die Höhe der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlages und der anzurechnenden Beträge (Zinsabschlagsteuer und Kapitalertragsteuer) ergeben sich aus der folgenden Übersicht (alle Beträge in EUR):

Jahr Eingang Bescheid ESt SolZ
1999 28.8.2002 18.8.2004 13.100,32 720,52
2000 12.9.2002 25.9.2002 17.719,33 974,56
2001 24.3.2003 15.4.2003 25.616,75 1.408,92
2002 6.5.2005 12.8.2005 14.672,00 806,96
2003 13.1.2006 25.8.2006 0,00 0,00
2004 21.7.2006 25.8.2006 0,00 0,00
2005 25.8.2007 11.10.2007 4.497,00 247,33

Teilweise waren zuvor Schätzungsbescheide ergangen.