BGH - Urteil vom 12.01.2005
5 StR 301/04
Normen:
AO § 370 Abs. 1, Abs. 4 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 (aF) § 36 Abs. 2 Nr. 3 (aF) ;
Fundstellen:
StV 2005, 213
wistra 2005, 144
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.10.2003

Höhe der hinterzogenen Einkommenssteuer und Anrechung von Körperschaftssteuer; Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer bei Vorsteuererstattungsansprüchen

BGH, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 5 StR 301/04

DRsp Nr. 2005/1963

Höhe der hinterzogenen Einkommenssteuer und Anrechung von Körperschaftssteuer; Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer bei Vorsteuererstattungsansprüchen

1. Bei der Bestimmung des tatbestandlichen Steuerschadens darf bei der Einkommenssteuer die Anrechnung der Körperschaftsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und b) EStG a.F. nicht vorgenommen werden, wenn weder die nach § 44 KStG a.F. notwendige Bescheinigung vorgelegt wurde noch die beim als beherrschenden Anteilseigner anzusehenden Angeklagten angerechnete Körperschaftsteuer durch die ihr entsprechende gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt war (§ 36a Abs. 1 EStG a.F.).2. Bei der Bestimmung des steuerstrafrechtlich relevanten Hinterziehungsschadens bei der Umsatzsteuerhinterziehung berühren Vorsteuererstattungsansprüche wegen des in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO normierten Kompensationsverbotes nicht den tatbestandlichen Hinterziehungsschaden; bei der Gewichtung der Tat im Rahmen der Strafzumessung sind sie aber in der Regel - im Wege der Schätzung - zu beachten.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1, Abs. 4 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 (aF) § 36 Abs. 2 Nr. 3 (aF) ;

Gründe: