AO § 370 Abs. 1, Abs. 4 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 (aF) § 36 Abs. 2 Nr. 3 (aF) ;
Fundstellen:
StV 2005, 213
wistra 2005, 144
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.10.2003
Höhe der hinterzogenen Einkommenssteuer und Anrechung von Körperschaftssteuer; Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer bei Vorsteuererstattungsansprüchen
BGH, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 5 StR 301/04
DRsp Nr. 2005/1963
Höhe der hinterzogenen Einkommenssteuer und Anrechung von Körperschaftssteuer; Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer bei Vorsteuererstattungsansprüchen
1. Bei der Bestimmung des tatbestandlichen Steuerschadens darf bei der Einkommenssteuer die Anrechnung der Körperschaftsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und b) EStG a.F. nicht vorgenommen werden, wenn weder die nach § 44KStG a.F. notwendige Bescheinigung vorgelegt wurde noch die beim als beherrschenden Anteilseigner anzusehenden Angeklagten angerechnete Körperschaftsteuer durch die ihr entsprechende gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt war (§ 36a Abs. 1EStG a.F.).2. Bei der Bestimmung des steuerstrafrechtlich relevanten Hinterziehungsschadens bei der Umsatzsteuerhinterziehung berühren Vorsteuererstattungsansprüche wegen des in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO normierten Kompensationsverbotes nicht den tatbestandlichen Hinterziehungsschaden; bei der Gewichtung der Tat im Rahmen der Strafzumessung sind sie aber in der Regel - im Wege der Schätzung - zu beachten.
Normenkette:
AO § 370 Abs. 1, Abs. 4 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 (aF) § 36 Abs. 2 Nr. 3 (aF) ;
Gründe:
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