FG Münster - Urteil vom 02.07.2013
11 K 4508/11 E
Normen:
EStG § 20 Abs 9; EStG § 20 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
DB 2013, 22
DStRE 2014, 912

Höhe der Kapitaleinkünfte im Zusammenhang mit der Nutzung von Ferienobjekten einer Schweizer AG

FG Münster, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 11 K 4508/11 E

DRsp Nr. 2013/23243

Höhe der Kapitaleinkünfte im Zusammenhang mit der Nutzung von Ferienobjekten einer Schweizer AG

1) Die Nutzungsüberlassung von Ferienwohnungen einer AG an Aktionäre führt zu einen sonstigen Bezug aus Aktien gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags über die Nutzung eines bestimmten Ferienobjekts. 2) In der Nutzungsüberlassung liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung. 3) Die Bewertung der Höhe des Sachbezugs richtet sich nach § 8 Abs. 2 EStG. Dies ist der Bruttomietpreis für vergleichbare Ferienobjekte. 4) Hiervon sind nicht die an die AG gezahlten Jahresbeiträge, Neben- oder Vertriebskosten abzuziehen. Die Jahresbeiträge fallen unabhängig von der konkreten Nutzung eines Ferienobjekts an und stehen mit ihr nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang. Sie sind als allgemeine Werbungskosten ebenso wie Neben- und Vertriebskosten gem. § 20 Abs. 9 EStG vom Abzug ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs 9; EStG § 20 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Kläger im Zusammenhang mit der Nutzung von Ferienobjekten einer Aktiengesellschaft (AG) erzielt hat.