FG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2021
6 K 3133/18 KE
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10; KStG § 27 Abs. 5 S. 2; KStG § 27 Abs. 7;

Höhe der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen eines Regiebetriebs an seine Trägerkörperschaft; Berücksichtigung der beim steuerlichen Einlagekonto im Rahmen des Verlustausgleichs geltend gemachten Einlagen für die Ermittlung der kapitalertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage; Höhe des ausschüttbaren Gewinns für Regiebetriebe

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 6 K 3133/18 KE

DRsp Nr. 2021/6888

Höhe der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen eines Regiebetriebs an seine Trägerkörperschaft; Berücksichtigung der beim steuerlichen Einlagekonto im Rahmen des Verlustausgleichs geltend gemachten Einlagen für die Ermittlung der kapitalertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage; Höhe des ausschüttbaren Gewinns für Regiebetriebe

Tenor

Die Bescheide über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer für die Anmeldungszeiträume 2013 bis 2015 vom 10.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.10.2018 werden insoweit geändert, dass als Bemessungsgrundlage für Kapitalertragsteuer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG für 2013 ein Gewinn in Höhe von ... €, für 2014 ein Gewinn in Höhe von ... € und für 2015 ein Gewinn in Höhe von ... € und als Bemessungsgrundlage für Kapitalertragsteuer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 2 EStG in 2015 ein Betrag in Höhe von ... € berücksichtigt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Klägerin trägt 7/10 und der Beklagte trägt 3/10 der Kosten des Rechtsstreites.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10; KStG § 27 Abs. 5 S. 2; KStG § 27 Abs. 7;

Tatbestand