Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 03.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2017 wird dahingehend geändert, dass anstelle einer als Sonderausgaben abzugsfähigen Kirchensteuer i.H.v. 2.429 € ein Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer i.H.v. 5.497 € berücksichtigt wird.
Die Ermittlung des für 2015 festzusetzenden Einkommensteuerbetrages wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 25 v. H. und dem Beklagten zu 75 v. H. auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Höhe der nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben abzugsfähigen Kirchensteuer.
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