OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.07.2023
8 W 277/22
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; RVG § 7 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 50/22

Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bei Parteiwechsel während des RechtsstreitsEntstehung Erhöhungsgebühr Rechtsanwaltsvergütung bei mehreren Auftraggebern des RechtsanwaltsMehrfacher Anfall von Rechtsanwaltsgebühren bei Parteiwechsel im Prozess

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 8 W 277/22

DRsp Nr. 2023/12856

Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bei Parteiwechsel während des Rechtsstreits Entstehung Erhöhungsgebühr Rechtsanwaltsvergütung bei mehreren Auftraggebern des Rechtsanwalts Mehrfacher Anfall von Rechtsanwaltsgebühren bei Parteiwechsel im Prozess

Bei Parteiwechsel im Prozess können durch den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt nur einmalig die Gebühren des Rechtszuges erhoben werden. Allerdings fällt aufgrund der Auftraggebermehrheit eine Erhöhungsgebühr an.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 01.09.2022, Az. 7 O 50/22,

abgeändert:

Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Tübingen vom 05.07.2022 sind von der Klägerin an die ehemalige Beklagte (...) zu erstatten:

€ 596,43

nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22.06.2022.

Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der ehemaligen Beklagten vom 21.06.2022

zurückgewiesen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die ehemalige Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: € 221,77

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; RVG § 7 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe