FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.09.2003
1 K 145/02
Normen:
AO (1977) § 125 Abs. 1 § 164 Abs. 3 S. 1 § 162 Abs. 1 S. 2 § 149 Abs. 1 ;

Höhe der Schätzung bei Nichtabgabe der Steuererklärung; Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids wegen Schätzungsfehlern; Befugnis zur Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts; Ablehnung der Änderung der Einkommensteuer 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 1 K 145/02

DRsp Nr. 2005/8346

Höhe der Schätzung bei Nichtabgabe der Steuererklärung; Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids wegen Schätzungsfehlern; Befugnis zur Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts; Ablehnung der Änderung der Einkommensteuer 1996

1. Ist eine Schätzung erforderlich, weil der Erklärungspflicht nicht genügt wird, kann sich das FA an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren. 2. Willkürmaßnahmen, die mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren sind, können einen besonders schweren Fehler i.S.v. § 125 Abs. 1 AO 1977 abgeben. 3. Die Befugnis des FA zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ist von keiner besonderen Voraussetzung - insbesondere nicht von einer abschließenden Prüfung - abhängig.

Normenkette:

AO (1977) § 125 Abs. 1 § 164 Abs. 3 S. 1 § 162 Abs. 1 S. 2 § 149 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid 1996 nichtig ist.