OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.10.2018
8 U 203/17
Normen:
StBVV § 35 Abs. 1; StBVV § 4 Abs. 1; StBVV § 11 Abs. 1; StBVV § 13 S. 1; ZPO § 531 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 314 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 240
DStRE 2020, 127
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 172/16

Höhe der SteuerberatergebührenVoraussetzungen der Überschreitung der Mittelgebühr

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.10.2018 - Aktenzeichen 8 U 203/17

DRsp Nr. 2018/15755

Höhe der Steuerberatergebühren Voraussetzungen der Überschreitung der Mittelgebühr

Die Billigkeit der Überschreitung der Mittelgebühr ist vom Steuerberater darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. September 2017 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.474,77 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug haben die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StBVV § 35 Abs. 1; StBVV § 4 Abs. 1; StBVV § 11 Abs. 1; StBVV § 13 S. 1; ZPO § 531 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 314 S. 1;

Gründe

I.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.