BFH - Urteil vom 15.09.2020
VII R 30/19
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; StromStV § 12b;
Fundstellen:
BB 2021, 341
BFH/NV 2021, 455
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 231/16

Höhe der StromsteuerZusammenfassung mehrerer Bio- und Erdgasgeneratoren zu einer Anlage im Sinne des StromStG

BFH, Urteil vom 15.09.2020 - Aktenzeichen VII R 30/19

DRsp Nr. 2021/2106

Höhe der Stromsteuer Zusammenfassung mehrerer Bio- und Erdgasgeneratoren zu einer Anlage im Sinne des StromStG

1. NV: Bei der funktionsbezogenen Auslegung des Anlagenbegriffs ist auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen (Festhalten an den Senatsurteilen jeweils vom 23.06.2009 – VII R 34/08, BFH/NV 2009, 1673, und VII R 42/08, BFHE 225, 476). 2. NV: Der Betrieb verschiedener Motorgeneratoren mit unterschiedlichen Energieerzeugnissen (im Streitfall Rohbiogas und Erdgas) steht der Annahme einer einzigen Anlage nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21.08.2019 – 4 K 231/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; StromStV § 12b;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wendet sich gegen die Nachbesteuerung von Strom für das Kalenderjahr 2013 aufgrund der rechtlichen Verklammerung von vier Kraft-Wärme-Kopplung-Gasmotoren zu einer Stromerzeugungsanlage.