In der Beschwerdesache (...)
wird der die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen Nr. 2 des Beschlusses des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 06.09.2017 betreffende Beschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 19.10.2017 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.10.2017 wie folgt abgeändert:
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird die Nr. 2 des Beschlusses des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20.09.2017 wie folgt abgeändert:
Die Erinnerung des Beschwerdegegners vom 18.08.2017 gegen die Festsetzung der dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung vom 12.01.2016 wird zurückgewiesen.
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