Die als Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG auszulegende "Erinnerung" des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 29. Juli 2019 wird aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.
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