OLG Hamm - Urteil vom 25.11.2016
9 U 66/15
Normen:
BGB § 242 I, 1004 I 2; BGB § 823 I, 1004 I 2; 343, 348 HGB;
Fundstellen:
CR 2017, 262
ITRB 2017, 74
MDR 2017, 14
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 102/14

Höhe der Vertragsstrafe für die unerwünschte Zusenden von E-Mail-Werbung

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016 - Aktenzeichen 9 U 66/15

DRsp Nr. 2017/1393

Höhe der Vertragsstrafe für die unerwünschte Zusenden von E-Mail-Werbung

Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten - nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen - eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen sein.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.01.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit die Beklagte zu einer höheren Zahlung unter c) des angefochtenen Urteils als 413,90 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2014 hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt worden ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 242 I, 1004 I 2; BGB § 823 I, 1004 I 2; 343, 348 HGB;

Gründe

I.

Gem. § 540 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das Urteil des Landgerichts verwiesen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts Abweichendes ergibt.