FG Münster - Urteil vom 28.06.2005
2 K 3890/01 E
Normen:
AO (1977) § 237 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 316

Höhe der Zinsen gem. § 237 AO bei Aussetzung der Vollziehung

FG Münster, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 2 K 3890/01 E

DRsp Nr. 2006/1234

Höhe der Zinsen gem. § 237 AO bei Aussetzung der Vollziehung

Die Frage, wann und in welchem Umfang ein Zinsanspruch entsteht, stellt sich erst mit der endgültigen Erfolglosigkeit eines (außergerichtlichen) Rechtsbehelfs. Stimmt der Rechtsbehelfsführer einer Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu, bei der dem Rechtsbehelfsantrag nicht in vollem Umfang stattgegeben wird, schränkt er seinen Antrag ein und bleibt damit im Ergebnis endgültig erfolglos. In welchem Umfang der Rechtsbehelf keinen Erfolg gehabt hat, richtet sich nach dem Verfahrensgegenstand und den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Normenkette:

AO (1977) § 237 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob und inwieweit ein Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen rechtmäßig ist.