FG Hamburg - Beschluss vom 11.01.2008
5 V 64/07
Normen:
EStG § 7g ;

Höhe der zu berücksichtigenden Ansparrücklage

FG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 5 V 64/07

DRsp Nr. 2008/5374

Höhe der zu berücksichtigenden Ansparrücklage

Die Bildung einer Ansparrücklage für die Anschaffung wesentlicher Betriebsrücklagen eines noch zu eröffnenden Betriebes ebenso wie für eine wesentliche Erweiterung des Betriebes setzt die hinreichende Konkretisierung voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind.

Normenkette:

EStG § 7g ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe der gemäß § 7g Abs. 7 i. V. m. Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - zu berücksichtigenden Ansparrücklage.

Der Antragsteller betätigte sich ab September 2004 und im Streitjahr als Unternehmensberater. Sein Aufgabenfeld umfasste die Beratung von Unternehmen anhand von wirtschaftsstatistischen und wirtschaftsrelevanten Daten. Durch den Aufbau eines eigenen Handelsinformationssystems und die Verwaltung eines entsprechenden Datenbestandes sollen in der Zukunft neue Einnahmequellen durch "On-Demand-Business-Solutions" erschlossen werden.