BFH - Urteil vom 05.02.2015
III R 30/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 5;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 718/11

Höhe der zu berücksichtigenden Kosten für Fahrten des Kindes zur Universität

BFH, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen III R 30/14

DRsp Nr. 2015/7630

Höhe der zu berücksichtigenden Kosten für Fahrten des Kindes zur Universität

1. NV: Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der Universität eines nebenberuflich studierenden Kindes sind als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG a.F. zu qualifizieren und in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. 2. NV: Mit der sog. Gegenrüge wird dem Revisionsbeklagten, der aufgrund seines Obsiegens in der Vorinstanz dazu keinen Anlass hatte, die Möglichkeit eingeräumt, aktenwidrige Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz anzugreifen. Die Gegenrüge hat bei einem mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil Erfolg, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, ohne die Abweichung zu begründen, und die Entscheidung darauf beruhen kann.

Fahrtkosten eines in Ausbildung befindlichen Kindes zur Universität sind gem. § 32 Abs. 4 S. 5 EStG von der Summe der Einkünfte und Bezüge des kindergeldberechtigten Kindes abzuziehen. Die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG ist nicht anzuwenden. Die Fahrtkosten sind vielmehr gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 2. April 2014 8 K 718/11 (Kg) aufgehoben.