BFH - Urteil vom 08.10.2014
VI R 95/13
Normen:
EStG 2009 § 9 Abs. 5; EStG 2009 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1498/11

Höhe der zu berücksichtigenden Mehraufwendungen für Verpflegung bei Aufenthalt in einer auswärtigen Unterkunft

BFH, Urteil vom 08.10.2014 - Aktenzeichen VI R 95/13

DRsp Nr. 2014/18364

Höhe der zu berücksichtigenden Mehraufwendungen für Verpflegung bei Aufenthalt in einer auswärtigen Unterkunft

Die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (ständig wechselnde Tätigkeitsstätten) nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782).

Normenkette:

EStG 2009 § 9 Abs. 5; EStG 2009 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob zur Berechnung der Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Tätigkeiten an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung auch dann maßgebend ist, wenn der Arbeitnehmer die Tätigkeitsstätten überwiegend von einer ständig genutzten Pension aus anfährt.