FG Brandenburg - Urteil vom 04.07.2006
3 K 2233/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 § 9 Abs. 5 § 3 Nr. 13 S. 2 § 3c ; LStR 2001 R 39 Abs. 1 S. 3; BRKG § 12 Abs. 1 Nr. 2 § 9 ; TGV § 3 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1139

Höhe des abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwands bei der Vereinnahmung von Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen

FG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 3 K 2233/03

DRsp Nr. 2007/6438

Höhe des abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwands bei der Vereinnahmung von Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen

1. Erhält ein Zeitsoldat für die Teilnahme an einem auswärtigem Lehrgang für die ersten 14 Tage des Lehrgangs ein Tagegeld/Trennungsreisegeld, welches genauso hoch ist wie die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, aber wegen der Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsverpflegung teilweise einbehalten wird (bei Vollverpflegung zu 90 v.H.), sind die als Werbungskosten abzuziehenden Pauschbeträge für die Verpflegung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG lediglich um die nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreien tatsächlichen Zahlungen des Arbeitgebers zu kürzen (hier: bei Vollverpflegung 10 v.H. des jeweiligen Pauschbetrags zzgl. der Erstattung des vom Arbeitnehmer entrichteten Eigentanteils für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung). Der anteilige Einbehalt des Trennungsgeldes ist nicht als Entgelt für die Verpflegung anzusehen.