Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2017 5 K 1003/16 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist die Höhe eines im Streitjahr 2012 entstandenen Auflösungsverlusts i.S. des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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