LAG Hamm - Urteil vom 22.05.2017
11 Sa 1016/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25.06.2003 § 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3498/13

Höhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des SteinkohlenbergbausBerücksichtigung von für die Tätigkeit als Grubenwehrmann gewährten Positionen für den Hausbrandbezug, der Bergmannsprämie und der Treueprämie

LAG Hamm, Urteil vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1016/15

DRsp Nr. 2019/4649

Höhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus Berücksichtigung von für die Tätigkeit als Grubenwehrmann gewährten Positionen für den Hausbrandbezug, der Bergmannsprämie und der Treueprämie

1. Da sich nach § 2 Nr. 7 (3) des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25.06.2003 das Garantieeinkommen nach dem Brutto-Monatseinkommen berechnet, sind die Positionen für den Hausbrandbezug nicht einzubeziehen. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst das Brutto-Monatsentgelt nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen. 2. Gleiches gilt für die Bergmannsprämie und den Treueprämie.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 16.06.2015 - 4 Ca 3498/13 - wird im Übrigen zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger 92,2 %, die Beklagte trägt 7,8 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 93,3 %, die Beklagte trägt 6,7 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25.06.2003 § 2 Nr. 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus für die Monate April 2007 bis März 2012.

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