BFH - Urteil vom 17.01.2017
VIII R 33/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1714/13

Höhe des Betriebsausgabenabzugs eines freiberuflich tätigen Arztes für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

BFH, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen VIII R 33/14

DRsp Nr. 2017/7747

Höhe des Betriebsausgabenabzugs eines freiberuflich tätigen Arztes für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

1. NV: Üben Ärzte ihre selbständige Tätigkeit als Berufsausübungsgemeinschaft sowohl in eigenen Praxisräumen als auch als Belegärzte in einer angrenzenden Klinik unter vertraglich vereinbarter Nutzung von Räumen der Klinik aus, bilden diese Räume und diejenigen der Praxis eine einheitliche Betriebsstätte. 2. NV: Der Aufwand für Fahrten der Ärzte zwischen ihrer Wohnung und dieser Betriebsstätte kann nur im Umfang der nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG pro Entfernungskilometer zu berücksichtigenden Beträge als Sonderbetriebsausgabe abgezogen werden.

Versieht ein freiberuflich tätiger Arzt seine Tätigkeit in den Räumen einer Praxisgemeinschaft sowie auf Grund eines Vertrages der Praxisgemeinschaft mit einem Krankenhaus in unmittelbar angrenzenden Klinikräumen, so handelt es sich um eine einheitliche Betriebsstätte mit der Folge, dass der Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auf die Höchstbeträge der gesetzlichen Entfernungspauschale begrenzt ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. März 2014 1 K 1714/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.