Streitig ist die Höhe des Ertragsanteils einer privaten Berufsunfähigkeitsrente.
Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der am 14.10.1950 geborene Kläger ist selbständiger Zahnarzt. Bis März 1993 unterhielt er eine Einzelpraxis. Ab April 1993 wird die Praxis als Sozietät betrieben.
1. Für den Fall der vollen oder teilweisen Berufsunfähigkeit hatte er bei der A. AG (fortan: A.) folgende private Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen gegen laufende Beitragszahlungen abgeschlossen:
Vertragsnummer Ablaufdatum
1 01.02.2010
2 01.02.2010
3 01.02.2010
4 01.02.2010
5 01.03.2010
6 01.03.2010
7 01.12.1998
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