FG Münster vom 13.07.1999
13 K 7278/97 E
Fundstellen:
EFG 1999, 1182

Höhe des Ertragsanteils bei privater Berufsunfähigkeitsrente

FG Münster, vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 13 K 7278/97 E

DRsp Nr. 2001/3020

Höhe des Ertragsanteils bei privater Berufsunfähigkeitsrente

Behält sich eine Versicherungsgesellschaft das Recht vor, die Voraussetzungen des Leistungsbezugs aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung regelmäßig zu überprüfen, ohne die Versicherungsleistung bis zum jeweils nächsten Überprüfungstermin zu befristen, ist der Ertragsanteil der Berufsunfähigkeitsrente nicht nach der Zeit bis zum nächsten Überprüfungstermin, sondern nach der Versicherungslaufzeit zu bestimmen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Ertragsanteils einer privaten Berufsunfähigkeitsrente.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der am 14.10.1950 geborene Kläger ist selbständiger Zahnarzt. Bis März 1993 unterhielt er eine Einzelpraxis. Ab April 1993 wird die Praxis als Sozietät betrieben.

1. Für den Fall der vollen oder teilweisen Berufsunfähigkeit hatte er bei der A. AG (fortan: A.) folgende private Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen gegen laufende Beitragszahlungen abgeschlossen:

Vertragsnummer Ablaufdatum

1 01.02.2010

2 01.02.2010

3 01.02.2010

4 01.02.2010

5 01.03.2010

6 01.03.2010

7 01.12.1998