BFH - Urteil vom 10.05.2017
II R 2/16
Normen:
ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ErbStG § 2 Abs. 3; ErbStG § 16; AEUV Art. 63 Abs. 1; AEUV Art. 65;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3636/14

Höhe des Freibetrages bei einem Erbanfall zu Gunsten eines beschränkt Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen II R 2/16

DRsp Nr. 2017/11162

Höhe des Freibetrages bei einem Erbanfall zu Gunsten eines beschränkt Steuerpflichtigen

NV: Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 € unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu.

Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 EUR unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2015 4 K 3636/14 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ErbStG § 2 Abs. 3; ErbStG § 16; AEUV Art. 63 Abs. 1; AEUV Art. 65;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Er lebte mit seiner Ehefrau in der Schweiz. Zum Vermögen der Eheleute gehörten jeweils hälftige Miteigentumsanteile an vier Eigentumswohnungen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).

Die Ehefrau des Klägers verstarb am 25. Juni 2012. Aufgrund des von der Erblasserin errichteten Testaments erhielt der Kläger die Miteigentumsanteile an den Eigentumswohnungen.