FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.06.2014
10 V 10102/13
Normen:
EStG 2002 § 7g Abs. 4 S. 1; EStG 2002 § 7g Abs. 5; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2015, 393

Höhe des Gewinnzuschlags nach § 7g Abs. 5 EStG bei Ansparabschreibung nur in Höhe von 10% der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten Zuführung zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 10 V 10102/13

DRsp Nr. 2014/12743

Höhe des Gewinnzuschlags nach § 7g Abs. 5 EStG bei Ansparabschreibung nur in Höhe von 10% der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten Zuführung zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

1. Die unschädliche Auflösung einer Ansparabschreibung beschränkt sich nicht auf die Höhe des tatsächlich gewählten Prozentsatzes der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Auflösung der Rücklage in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird gem. § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG unabhängig vom gewählten Prozentsatz angeordnet. Damit fällt der Gewinnzuschlag an, wenn die Investition völlig unterbleibt oder wenn der Steuerpflichtige die Ansparabschreibung in Höhe von 40 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet hat und die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinter den geplanten Kosten zurückbleiben, nicht aber, wenn der Steuerpflichtige einen niedrigeren Prozentsatz für die Ansparabschreibung gewählt hat und die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwar niedriger, aber noch so hoch sind, dass die gebildete Ansparabschreibung im Rahmen der 40 %-Grenze liegt.