BFH - Urteil vom 25.04.2018
III R 24/17
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 1, § 32 Abs. 1, Abs. 6, § 31; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1033
BFHE 261, 307
BStBl II 2018, 721
DStRE 2018, 1113
FR 2018, 762
FamRZ 2018, 1309
HFR 2018, 721
NJW 2018, 2589
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2057/16

Höhe des Kindergeldanspruchs in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebender Eltern eines KindesZählkindvorteil bei Zusammenleben mit weiteren Kindern aus einer anderen Beziehung eines der Partner

BFH, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen III R 24/17

DRsp Nr. 2018/9171

Höhe des Kindergeldanspruchs in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebender Eltern eines Kindes Zählkindvorteil bei Zusammenleben mit weiteren Kindern aus einer anderen Beziehung eines der Partner

1. Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, erhält der andere Elternteil für das gemeinsame Kind nicht den nach § 66 Abs. 1 EStG erhöhten Kindergeldbetrag für ein drittes Kind. 2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass einem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Elternteil im Hinblick auf die in seinem Haushalt lebenden, bei ihm kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigenden Kinder des anderen Elternteils der Zählkindervorteil versagt wird, während einem Stiefelternteil dieser Zählkindervorteil für die Kinder seines Ehegatten gewährt wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. März 2017 9 K 2057/16 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 1, § 32 Abs. 1, Abs. 6, § 31; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Zählkindervorteil für den Zeitraum März 2016 bis Juli 2016.