FG Sachsen - Gerichtsbescheid vom 26.02.2016
2 K 1851/15 (Kg)
Normen:
EStG § 77 Abs. 1; EStG § 77 Abs. 2;

Höhe des Kostenerstattungsanspruches im Einspruchsverfahren im Rahmen eines Familienlastenausgleichs

FG Sachsen, Gerichtsbescheid vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 2 K 1851/15 (Kg)

DRsp Nr. 2016/10286

Höhe des Kostenerstattungsanspruches im Einspruchsverfahren im Rahmen eines Familienlastenausgleichs

Tenor

1.

Der Kostenfestsetzungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird dahingehend geändert, dass dem Kläger weitere Kosten in Höhe von € 34,81 erstattet werden.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

5.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 77 Abs. 1; EStG § 77 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Kostenerstattungsanspruches im Einspruchsverfahren.