FG München - Urteil vom 08.03.2001
6 K 3625/00
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2;

Höhe des Sachbezugs für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges;

FG München, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 6 K 3625/00

DRsp Nr. 2001/8797

Höhe des Sachbezugs für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges;

Unverzichtbare Voraussetzung für die individuelle Nutzungswerbesteuerung ist - neben einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch - ein belegmäßiger Einzelnachweis der gesamten Kfz-Kosten. Erforderlich ist dabei, dass die Gesamtkosten vollständig durch Belege nachgewiesen werden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines Firmenfahrzeugs an den Kläger durch seinen Arbeitgeber im Veranlagungszeitraum 1998 anzusetzen ist. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute.

Der Kläger steht als Pharmareferent in einem Arbeitsverhältnis. Für 1998 hat er ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen.

Entsprechend einer Bescheinigung des Arbeitgebers des Klägers vom 29. Oktober 1999 stehen dem Dienstwagenfahrer für die private Nutzung 10.000 km in einem Zeitraum von zwei Jahren zur Verfügung. Diese Freikilometer kann der Mitarbeiter innerhalb des Zweijahreszeitraumes beliebig nutzen. Nach dieser Bescheinigung ist der Kläger innerhalb dieses Zweijahreszeitraumes 8.524 km privat gefahren, davon entfielen auf 1998 2.099 km.