1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.10.2016, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Euro zu zahlen, der 326.000 SZR (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) mit Stand 08.11.2018 entspricht, abzüglich € 28.753,32, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2013.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 82 Prozent und die Beklagte 18 Prozent zu tragen; die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 82 Prozent; im Übrigen tragen die Nebenintervenientinnen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
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