OLG Köln - Urteil vom 28.05.2020
21 U 53/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 231;
Fundstellen:
MietRB 2020, 290
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 395/18

Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen Nichtherausgabe von GegenständenAnsprüche des Mieters bei eigenmächtiger Inbesitznahme und Ausräumen der Wohnung durch den Vermieter

OLG Köln, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 21 U 53/19

DRsp Nr. 2020/13849

Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen Nichtherausgabe von Gegenständen Ansprüche des Mieters bei eigenmächtiger Inbesitznahme und Ausräumen der Wohnung durch den Vermieter

1. Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellen jedenfalls solange, wie der Mieter seinen an der Wohnung bestehenden Besitz nicht erkennbar aufgegeben hat, eine verbotene Eigenmacht i.S. von § 858 Abs. 1 BGB und zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe i.S. von § 229 BGB dar, für deren Folgen der Vermieter sogar verschuldensunabhängig gem. § 231 BGB haftet. 2. Nimmt der Vermieter Gegenstände des Mieters eigenmächtig in Besitz und kann er sie nicht oder nur in einem schlechteren Zustand heraus geben, so trifft ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast. 3. Die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Vermieters erstreckt sich zugleich auf den Bestand, den Zustand und die wertbildenden Merkmale der Gegenstände, die er durch verbotene Eigenmacht in Besitz genommen hat. Denn zu den Obhutspflichten bei Inbesitznahme von (Einrichtungs-) Gegenständen gehört gerade die Pflicht, die Interessen des Mieters, der an einer eigenen Interessenwahrnehmung verhindert ist, zu wahren.

Tenor