OLG Oldenburg - Urteil vom 18.03.2020
5 U 196/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 165/12

Höhe des Schmerzensgeldes bei Amputation von Gliedmaßen im Kindesalter und einer Vielzahl von Nachoperationen

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.03.2020 - Aktenzeichen 5 U 196/18

DRsp Nr. 2021/13561

Höhe des Schmerzensgeldes bei Amputation von Gliedmaßen im Kindesalter und einer Vielzahl von Nachoperationen

1. Im Falle schwerster und dauerhafter Schädigungen, die der Geschädigte in jungen Jahren bewusst erlebt und von denen anzunehmen ist, dass sie ihn lebenslang in der Lebensführung erheblich beeinträchtigen werden, kann ein Schmerzensgeld von 800.000 € angemessen sein. 2. Dass Bewusstsein um den Verlust der bisherigen Lebensqualität und die voraussichtlich lebenslange Dauer der Schädigungen sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. 3. Schmerzensgelder, die wegen Verlustes der Persönlichkeit zugesprochen sind, taugen nicht als Referenzmaßstab für Fälle, in denen der Geschädigte ohne jede intellektuelle Einschränkung die Leiden und den Verlust lebenslang bewusst erlebt.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23.11. 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von dem ausgeurteilten Schmerzensgeld nebst Zinsen folgende Zahlungen der Beklagten in Abzug zu bringen sind:

am 19.11.2015 100.000 €
am 11.12.2015 50.000 €
am 11.12.2018 100.000 €

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.