Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2015 wird zurückgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3.Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
Streitwert der Berufung: 46.000,00 €
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
1. 2. 3.
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