OLG Stuttgart - Urteil vom 02.06.2016
13 U 13/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 78/11

Höhe des Schmerzensgeldes bei großflächiger Schürfwunde im LWS-Bereich mit einer Vielzahl von Glassplittern, einer Schnittwunde an der linken Hand, Augenbrauenplatzwunde rechts, Thorax- und Schulterprellung und Innenbandschaden am Knie

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 13 U 13/16

DRsp Nr. 2018/16282

Höhe des Schmerzensgeldes bei großflächiger Schürfwunde im LWS-Bereich mit einer Vielzahl von Glassplittern, einer Schnittwunde an der linken Hand, Augenbrauenplatzwunde rechts, Thorax- und Schulterprellung und Innenbandschaden am Knie

Bei einer großflächigen Schürfwunde im LWS-Bereich mit zahlreichen Glassplittern, die operativ unter Vollnarkose entfernt wurden mit 4-tägiger stationärer Behandlung und fünf Monaten Arbeitsunfähigkeit sowie einer Schnittwunde an der linken Hand, einer Augenbrauenplatzwunde rechts, Thorax- und Schulterprellung und Innenbandschaden am Knie mit geringer Belastungsminderung ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000 EUR angemessen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.12.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

Streitwert der Berufung: 46.000,00 €

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253;

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

1. 2. 3.