FG Sachsen - Beschluss vom 14.06.2006
2 V 1992/04
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; GKG § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 3 § 13 Abs. 1 § 20 Abs. 3 ; GKG (a.F.) § 13 Abs. 1 § 20 Abs. 3 ;

Höhe des Streitwerts in finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

FG Sachsen, Beschluss vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 2 V 1992/04

DRsp Nr. 2007/7435

Höhe des Streitwerts in finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

Der Streitwert wird auf EUR 8.118,29 festgesetzt. Der Streitwert in finanzgerichtlichen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ist in Einklang mit dem sog. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbartkeit mit 25 v.H. des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens zu bemessen (Anschluss an Beschluss des FG Düsseldorf v. 25.5.2005, 11 V 584/03 A (E)).

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; GKG § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 3 § 13 Abs. 1 § 20 Abs. 3 ; GKG (a.F.) § 13 Abs. 1 § 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I

Streitig ist die Höhe des im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung anzusetzenden Streitwertes.

Dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2001 gab das Gericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2004 statt. Am 3. Mai 2006 beantragte der Antragsteller die Kostenfestsetzung für das AdV-Verfahren. In seiner Berechnung ging er von einem Streitwert für das AdV-Verfahren in Höhe von 8.118,29 EUR (25% des Gesamtbetrages des für das Streitjahr maßgeblichen Gegenstandswertes des Hauptsacheverfahrens in Höhe von 32.473,17 EUR) aus. Er wies darauf hin, dass im vorliegenden Fall der Antragsteller mit dem Aussetzungsverfahren faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hätten, weil das Aussetzungsverfahren für den weiteren Gang des Hauptsacheverfahrens prägend sei.