LAG Köln - Urteil vom 22.11.2016
12 Sa 524/16
Normen:
BGB § 288 Abs. 5; ArbGG § 12a;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 353
BB 2016, 2996
DB 2016, 15
DStR 2017, 12
EzA-SD 2017, 9
NZA 2016, 6
ZIP 2016, 94
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2772/15

Höhe des Verzugsschadens bei Ansprüchen auf Zahlung von ArbeitsentgeltAnwendbarkeit der Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB

LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 524/16

DRsp Nr. 2017/12

Höhe des Verzugsschadens bei Ansprüchen auf Zahlung von Arbeitsentgelt Anwendbarkeit der Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB

1. Die Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB findet auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung.2. Eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht ist nicht aufgrund der Wertung des§ 12a ArbGG geboten. Es fehlt an einer für eine Analogie zu § 12a ArbGG erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.3. Die systematische Einordnung des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Zusammenhang mit den - unzweifelhaft auch auf Arbeitsentgeltansprüche anwendbaren - gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins sowie dem weitergehenden Verzugsschaden gebietet eine Anwendung auch auf Arbeitsentgeltansprüche.4. Gleiches gilt für den Zweck der Vorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, den Druck auf potentiell säumige Schuldner zu erhöhen, ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich und vollständig nachzukommen. Diese Zweckrichtung besteht gerade auch bei Arbeitsentgeltansprüchen.5. Die Ausnahmevorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB betrifft nur den - bei Arbeitsentgeltforderungen nicht bestehenden - außergerichtlichen Kostenerstattungsanspruch für Rechtsverfolgungskosten, nicht aber einen - nach dem Arbeitsgerichtsgesetz im zweitinstanzlichen Berufungsverfahrenbestehenden - prozessualen Kostenerstattungsanspruch.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.