BGH - Urteil vom 14.02.2005
II ZR 361/02
Normen:
AktG § 302 ;
Fundstellen:
AG 2005, 397
BB 2005, 1104
BGHReport 2005, 916
DB 2005, 937
DStR 2005, 707
DStR 2005, 750
GmbHR 2004, 628
NZG 2005, 481
WM 2005, 745
ZIP 2005, 854
Vorinstanzen:
KG, vom 19.11.2002
LG Berlin, vom 15.02.2001

Höhe des vom herrschenden Unternehmen geschuldeten Ausgleichs

BGH, Urteil vom 14.02.2005 - Aktenzeichen II ZR 361/02

DRsp Nr. 2005/5692

Höhe des vom herrschenden Unternehmen geschuldeten Ausgleichs

»Die Höhe des vom herrschenden Unternehmen geschuldeten Ausgleichs nach § 302 AktG wird - unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Bilanzfeststellung - durch den sich bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung zum Bilanzstichtag ergebenden (fiktiven) Jahresfehlbetrag bestimmt (Bestätigung von BGHZ 142, 382).«

Normenkette:

AktG § 302 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - aus abgetretenem Recht der F. Industrie- und Handelsbeteiligungsgesellschaft mbH (nachfolgend: F.) Ansprüche auf Verlustausgleich in Höhe von 8.920.000,00 DM für das Geschäftsjahr 1995 aufgrund eines am 23. Dezember 1992 geschlossenen Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrags geltend. Organträgerin war die seinerzeit als Kommanditgesellschaft geführte Beklagte zu 1, deren Komplementärin damals die Beklagte zu 2 war. Der Unternehmensvertrag wurde zum 31. Dezember 1995 beendet. Über das Vermögen der F. wurde am 8. Dezember 1997 das Konkursverfahren eröffnet; der Konkursverwalter hat der Klägerin sämtliche Ansprüche abgetreten.