FG Köln - Urteil vom 27.06.2005
10 K 6314/04
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 106 Kb
DStRE 2005, 1255
EFG 2005, 1762

Höhe des Vorwegabzugs, wenn nur Abfindung gezahlt wird

FG Köln, Urteil vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 10 K 6314/04

DRsp Nr. 2005/12416

Höhe des Vorwegabzugs, wenn nur Abfindung gezahlt wird

1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist auch zu kürzen, wenn der Arbeitgeber nur eine Abfindung wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt hat. 2. Rechtsanwaltskosten wegen einer Streitsache mit dem Sozialamt wegen Unterhaltsleistungen an den Sohn sind nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a Abs. 1 EStG absetzbar.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über folgende Punkte:

1. die Berücksichtigung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in einem Jahr, in dem der Kläger von seinem Arbeitgeber nur eine Abfindung wegen Auflösung seines Dienstverhältnisses erhalten hat,

2. die Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten in einer Streitsache mit dem Sozialamt wegen Unterhaltszahlungen an den Sohn der Kläger als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG.

Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

1. Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger, dass der Kläger im Streitjahr von der Firma M. GmbH eine Abfindung aus Anlass der Auflösung seines Dienstverhältnisses in Höhe von 212.027,- DM erhalten hatte.