LSG Thüringen - Beschluss vom 06.01.2021
L 1 SF 740/20 B
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SF 105/19

Höhe einer aus der Staatskasse zu erstattenden RechtsanwaltsvergütungVorliegen derselben Angelegenheit im Sinne des RVGFormal selbständige Klageverfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 06.01.2021 - Aktenzeichen L 1 SF 740/20 B

DRsp Nr. 2021/2258

Höhe einer aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung Vorliegen derselben Angelegenheit im Sinne des RVG Formal selbständige Klageverfahren

Auch bei getrennten Klageverfahren kann "dieselbe Angelegenheit" vorliegen, denn es ist nicht einsichtig, formal selbständige Klageverfahren stets kostenrechtlich getrennt zu behandeln; dies gilt nicht, wenn aus objektiven Gründen kein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit zu bejahen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 14. Juli 2020 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 13 AS 2355/11 auf 119,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für neun beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewesene Verfahren des von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägers.