LSG Bayern - Beschluss vom 24.03.2020
L 12 SF 271/16 E
Normen:
RVG §§ 45 ff.;
Vorinstanzen:
SG München, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 SF 275/16

Höhe einer aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKHBemessung einer RahmengebührSchwierigkeit einer anwaltlichen TätigkeitIntensität der anwaltlichen Arbeit

LSG Bayern, Beschluss vom 24.03.2020 - Aktenzeichen L 12 SF 271/16 E

DRsp Nr. 2020/6850

Höhe einer aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH Bemessung einer Rahmengebühr Schwierigkeit einer anwaltlichen Tätigkeit Intensität der anwaltlichen Arbeit

1. Schwierigkeit im Unterschied zum Umfang einer anwaltlichen Tätigkeit bedeutet die Intensität der Arbeit.2. Entscheidend ist vor allem, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung seiner Ausführungen notwendigerweise erbringen muss.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.08.2016, S 40 SF 275/16, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG §§ 45 ff.;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr.

Inhalt des dieser Kostenstreitigkeit zugrundeliegenden Klageverfahrens (S 52 AS 1219/11) war die Ablehnung der Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.12.2010, insbesondere der tatsächliche Aufenthalt der Klägerin in ihrer Wohnung.