LSG Hamburg - Urteil vom 16.01.2018
L 3 R 60/15
Normen:
SGB VI § 64; SGB VI § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1215/13

Höhe einer ErwerbsminderungsrenteZeit einer nebenberuflichen WeiterqualifizierungKeine eigene rentenrechtliche Zeit

LSG Hamburg, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen L 3 R 60/15

DRsp Nr. 2018/3946

Höhe einer Erwerbsminderungsrente Zeit einer nebenberuflichen Weiterqualifizierung Keine eigene rentenrechtliche Zeit

Die Zeit einer nebenberuflichen Weiterqualifizierung ist keine eigene rentenrechtliche Zeit und kann deswegen nicht rentenerhöhend wirken.

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2015 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 64; SGB VI § 66 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger laufend bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Mit Bescheid vom 11. März 2011 gewährte die Beklagte dem am 3. März 1952 in B. geborenen Kläger (ursprünglich staatenloser P., inzwischen deutscher Staatsangehöriger) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend am 1. November 2010 befristet bis zum 31. März 2013. Mit Bescheid vom 11. März 2013 bewilligte die Beklagte diese Rente ab 1. April 2013 auf Dauer (insoweit ist über einen vorsorglich eingelegten Widerspruch noch nicht entschieden).